Wo bleibt das kirchliche Strafrecht?
Artikel von “Legal Tribune Online” ,23.Mai 2010
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Sexueller Missbrauch von Kindern durch Geistliche
Immer mehr Opfer von Missbrauch in katholischen Einrichtungen melden sich zu Wort. Norbert Diel zeigt, dass es keine einfachgesetzliche Pflicht der Kirche zur Anzeige solcher Fälle bei der Staatsanwaltschaft gibt. Er fordert die Diözesanbeschöfe auf, dennoch nicht nur mit dem Staat zusammenzuarbeiten, sondern auch vom kirchlichen Strafrecht Gebrauch zu machen.
Die sexuellen Übergriffe von Geistlichen auf Kinder und Jugendliche scheinen so endlos wie das Leid, das den Opfern zugefügt wurde. Seit Monaten tauchen immer wieder neue Fälle auf, die Schlimmes offenbaren und das Vertrauen in die Institution Kirche schwer erschüttern. Niemand kann verstehen, weshalb die Kirche zu den Fällen geschwiegen hat, warum die Täter lediglich in andere Pfarreien versetzt wurden und wieso Opfer mundtot gemacht wurden. Die Öffentlichkeit mag darüber zu Recht aufgebracht sein.
Aber es ist zu befürchten, dass dies ebenso wenig weiter hilft wie die runden Tische oder Telefonhotlines, die in bester Absicht einberufen und eingerichtet werden. Tatsächlich muss die Kirche selbst in ihrem Innersten handeln. Und die Konsequenzen der Taten ihrer Geistlichen sollten sich nicht nur aus dem weltlichen Strafrecht ergeben, auf das die öffentliche Diskussion sich bisher beschränkt.
Das Kirchenrecht kennt umfangreiche, im Codex Iuris Canonici 1983 (CIC) geregelte straf- und strafverfahrensrechtliche Vorschriften. Auch der sexuelle Missbrauch von Kindern durch Geistliche wird dort mit teils drakonischen Strafen geahndet. Natürlich verfügt die Kirche nicht über Gefängnisse. Aber sie hat eigene Gerichte, eigene Richter und “Staatsanwälte”, und sie kann Straftäter sogar exkommunizieren.



